Satzung

Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Ehrenamt
Pforzheim, Enzkreis und Kreis Calw

(Stand 22.06.2017)

 

§ 1 Name, Sitz

Arbeitsgemeinschaft Ehrenamt Pforzheim, Enzkreis und Kreis Calw
Marxzellerstraße 52, 75305 Neuenbürg

  1. Der Verein führt den Namen
    Arbeitsgemeinschaft Ehrenamt Pforzheim, Enzkreis und Kreis Calw
  2. Er soll in kein Vereinsregister eingetragen werden und führt danach auch nicht den Zusatz “e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Neuenbürg.

 

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins:

  • Förderung der Bildung von ehrenamtlich Tätigen in Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe
  • Gewinnung neuer ehrenamtlich Mitarbeitenden
  • Organisation gemeinsamer Fortbildungen und Treffen aller ehrenamtlich Mitarbeitenden der Mitgliedseinrichtungen
  • Regelmäßiger Austausch der Mitgliedseinrichtungen


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden (gegebenenfalls auch natürliche Personen).
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen der juristischen Person bzw. mit dem Tod der natürlichen Person.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
    Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

     

    § 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

    1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
      Menschen in Not e.V.
      Poststraße 5
      75172 Pforzheim
      der ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben: